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„Verbundene(s) Unternehmen“ bezeichnet jedes Unternehmen, das Nikon bzw. den Kunden kontrolliert, von ihnen kontrolliert wird oder unter derselben Kontrolle steht wie Nikon bzw. der Kunde.
„Kontrolle“ bedeutet der direkte oder indirekte Besitz von mehr als fünfzig Prozent (50 %) des ausgegebenen Aktienkapitals.
„Vertrag“ bezeichnet jeden verbindlichen Vertrag einschließlich aller Anhänge, der von Nikon und dem Kunden schriftlich, elektronisch oder auf andere Weise geschlossen wird und auf den die Allgemeinen Bedingungen Anwendung finden oder wie in Artikel 2.1 dieses Dokuments näher beschrieben.
„Kunde“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person (einschließlich ggf. ihrer verbundenen Unternehmen), die einen Vertrag abschließt.
„Liefergegenstand/Liefergegenstände“ bezeichnet das Ergebnis der Dienstleistungen oder Waren.
„Waren“ bezeichnet die von Nikon im Rahmen einer Bestellung bzw. eines Vertrags gelieferten/zu liefernden Waren.
„Rechte an geistigem Eigentum“ bezeichnet alle Rechte an geistigem Eigentum und gewerblichen Schutzrechte wie Patente, Markenzeichen, Urheberrechte (einschließlich der Rechte am eigenen Bild und Urheberpersönlichkeitsrechte), Handelsnamen, Geschäftsgeheimnisse, Lizenzen oder andere Eigentumsrechte.
„Nikon“ bedeutet Nikon Europe BV, mit eingetragenem Sitz unter der Adresse Stroombaan 14, 1181VX, Amstelveen, Niederlande.
„Geistige Eigentumsrechte von Nikon“ bezeichnet alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte, die in den Produkten mit dem Markennamen „NIKON“ verkörpert sind oder mit diesen zusammenhängen und sich im Besitz von Nikon oder seinen verbundenen Unternehmen befinden oder von diesen lizenziert wurden. Dies umfasst unter anderem alle Patente, Markenzeichen, Handelsnamen, Marken oder anderen geschützten Wörter oder Symbole.
„Bestellung“ bezeichnet die vom Kunden bei Nikon aufgegebene Bestellung für Waren, Dienstleistungen und/oder Liefergegenstände, unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines Vertrags aufgegeben wurde.
„Partei“ oder „Parteien“ bezeichnet je nach Sachlage entweder Nikon oder den Kunden oder sowohl Nikon als auch den Kunden.
„Dienstleistungen“ bezeichnet die von Nikon für den Kunden im Rahmen einer Bestellung und/oder eines Vertrags zu erbringenden Dienstleistungen.
„Spezifikation(en)“ bezeichnet die Spezifikationen für die von Nikon bereitzustellenden Waren oder Dienstleistungen.
„Leistungsbeschreibung (Statement of Work, SoW)“ bezeichnet die Anforderungen und/oder die Spezifikation, die zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde(n).
2.1 Die Allgemeinen Bedingungen gelten für alle einschlägigen Bestellungen und/oder Verträge. Der Kunde gilt durch die (implizite oder explizite) Bestätigung, die Annahme einer Bestellung oder eines Vertrags, die Lieferung von Waren und/oder die anderweitige Ausführung der Dienstleistungen (einschließlich aller vorbereitenden Schritte) als an diese Allgemeinen Bedingungen gebunden.
2.2 Nikon ist nicht an vorgedruckte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden bzw. jegliche Bedingungen, mit denen sich Nikon nicht ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt hat, gebunden und lehnt diese hiermit ausdrücklich ab.
2.3 Jegliche Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Bedingungen, des Vertrags oder der Bestellung sind nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Nikon gültig.
2.4 Alle Kosten, die dem Kunden bei der Erstellung und Einreichung eines Vorschlags und/oder Angebots oder einer Bestellung/eines Vertrags entstehen, gehen allein zu Lasten und auf Risiko des Kunden.
2.5 Im Falle von Konflikten, Widersprüchen und/oder Unvereinbarkeiten gilt die folgende Rangfolge:
3.1 Alle Angebote, Offerten und Preise von Nikon in beliebiger Form sind unverbindlich. Jedes von Nikon unterbreitete Angebot ist nach Ablauf der vereinbarten Bedenkzeit oder, soweit keine eingeräumt wurde, nach 30 Tagen ab dem Datum des schriftlichen Angebots widerrufbar.
3.2 Eine Bestellung ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch Nikon verbindlich.
3.3 Mündliche Zusagen durch und Vereinbarungen mit einem Mitarbeiter sind für Nikon nur verbindlich, wenn und soweit sie von einer oder mehreren Personen, die Nikon rechtlich binden können, schriftlich bestätigt wurden.
3.4 Nikon behält sich das Recht vor, eine Bestellung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
4.1 Nikon liefert die Waren wie im Vertrag oder in der Bestellung vereinbart. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die in einer Bestellung oder einem Vertrag angegebenen Lieferzeiten ungefähre Angaben und unverbindlich.
4.2 Für verspätete Lieferungen werden keine Vertragsstrafen oder anderen Kosten erhoben. Der Kunde kann eine Bestellung stornieren oder einen Vertrag kündigen, wenn die Verzögerung mehr als 30 Tage ab dem (ungefähren/vereinbarten) Lieferdatum oder einem von Nikon mitgeteilten angepassten Lieferdatum beträgt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
4.3 Sofern die Parteien in einer Bestellung oder einem Vertrag nichts anderes vereinbart haben (z. B. durch Aufnahme von Incoterms), gilt die Lieferung spätestens zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem der Empfang der Waren an dem in der Bestellung/dem Vertrag angegebenen Lieferort abgezeichnet wurde. Das Risiko für die Waren geht ab dem Zeitpunkt der Lieferung auf den Kunden über.
4.4 Nikon ist es gestattet, Teillieferungen oder Lieferungen vor dem/den vereinbarten Liefertermin(en) vorzunehmen.
4.5 Der Kunde ist verpflichtet, bei Lieferung zu prüfen, ob die Waren der Bestellung/dem Vertrag entsprechen.
4.6 Erkennbare Mängel und/oder Falschlieferungen sind vom Kunden innerhalb von zwei (2) Tagen zu rügen.
4.7 Von Nikon gelieferte und vom Kunden erhaltene Waren können nur mit der schriftlichen Zustimmung von Nikon zurückgegeben werden.
4.8 Soweit zutreffend, muss der Kunde das Rückgabeverfahren gemäß Artikel 8 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen einhalten.
5.1 Die Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern/Abgaben.
5.2 Nikon behält sich das Recht vor, die Preise für eine vereinbarte Bestellung oder einen Vertrag anzupassen.
5.3 Wenn die Preisanpassung zu einer Erhöhung von mehr als fünf (5) Prozent des Preises in einer Bestellung/einem Vertrag führt, kann der Kunde die Bestellung/den Vertrag innerhalb von 5 Werktagen schriftlich kündigen, ohne dass ihm dadurch irgendwelche Verpflichtungen entstehen.
6.1 Sofern nicht anderweitig vereinbart, hat die Zahlung durch den Kunden innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Die Zahlung muss per Überweisung auf ein von Nikon zu benennendes Bankkonto erfolgen. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der fällige Betrag auf dem Bankkonto von Nikon gutgeschrieben wurde. Nikon akzeptiert unter keinen Umständen Zahlungen in Form von Schecks oder Bargeld, sondern ausschließlich per Banküberweisung.
6.2 Etwaige Unstimmigkeiten, Ablehnungen und/oder Beschwerden bezüglich der Rechnungen müssen innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Rechnung detailliert formuliert werden.
6.3 Für den Fall, dass Nikon eine Kreditversicherung für die Bestellung/den Vertrag mit dem Kunden abschließt, behält sich Nikon das Recht vor, eine Vorauszahlung für die Waren zu verlangen, wenn kein ausreichendes Kreditlimit für den Kunden verfügbar ist. In diesem Fall wird dem Kunden eine Proforma-Rechnung ausgestellt. Die Lieferung der Bestellung/des Vertrags erfolgt erst nach Bezahlung der Proforma-Rechnung durch den Kunden. Ungeachtet des Vorstehenden kann Nikon nach eigenem Ermessen eine Vorauszahlung verlangen, wenn die Umstände dies erfordern, u. a. auf den finanziellen Status oder das Zahlungsverhalten des Kunden. Nikon behält sich das Recht vor, die Abrechnungsmethode jederzeit zu ändern.
6.4 Nikon behält sich das Recht vor, die Lieferung der Waren zu verschieben oder auszusetzen, wenn der Kunde die in Artikel 6.1 genannte Frist nicht einhält und/oder sein Kreditlimit überschreitet; dies gilt unbeschadet der Rechte von Nikon, die Bestellung/den Vertrag zu stornieren/kündigen, ohne dass sich hierfür eine Haftung für Nikon ergibt.
6.5 Der Kunde ist für alle Kosten im Zusammenhang mit der Zahlung gemäß diesem Artikel 6 verantwortlich.
6.6 Es ist dem Kunden nicht gestattet, eine Forderung gegen eine andere Verpflichtung oder einen anderen Zahlungsausgleich aufzurechnen. Der Kunde bleibt verpflichtet, den Betrag, wie in Artikel 6.1 erwähnt, vollständig und pünktlich zu zahlen. Ungeachtet des Vorstehenden ist Nikon berechtigt, Forderungen mit den von Nikon an den Kunden zu leistenden Zahlungen zu verrechnen.
6.7 Vom Kunden geleistete Zahlungen dienen zunächst der Begleichung der vom Kunden geschuldeten Kosten und Zinsen (einschließlich etwaiger Inkassokosten) im Sinne von Artikel 6.9 und werden zuerst auf die älteste ausstehende Zahlung angewendet.
6.8 Bei Überschreitung einer Zahlungsfrist gerät der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Darüber hinaus kann Nikon nach eigenem Ermessen vereinbarte Preisnachlässe zurückziehen oder anderweitig aufheben. Ab dem Fälligkeitsdatum hat der Kunde auf jede ausstehende Zahlung Verzugszinsen in Höhe von zwei (2) Prozent über dem Euribor-Satz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.
6.9 Der Kunde haftet für alle Kosten und Gebühren, die Nikon bei der Beitreibung seiner Forderung gegen den Kunden entstehen.
7.1 Nikon behält sich das Eigentum an allen Waren vor, bis der Kunde die Waren vollständig bezahlt hat.
7.2 Das Eigentum bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Rechnungen (einschließlich Zinsen, Kosten und Vertragsstrafen) vorbehalten.
7.3 Der Kunde ist berechtigt, die Waren vor ihrer vollständigen Bezahlung an einen Dritten zu verkaufen und zu übertragen, sofern dies im normalen Geschäftsverlauf erforderlich ist.
7.4 Ungeachtet des Vorstehenden darf der Kunde die Waren nicht verpfänden oder in irgendeiner Form als Sicherheit zugunsten Dritter verwenden, solange sie unter Eigentumsvorbehalt stehen.
7.5 Der Kunde muss die Waren, die Eigentum von Nikon sind, deutlich kennzeichnen oder auf andere Weise von anderen Waren getrennt halten.
8.1 Wenn die verkauften Waren nicht den im Vertrag zwischen Nikon und dem Kunden festgelegten Spezifikationen entsprechen, hat der Kunde – nach alleinigem Ermessen von Nikon – möglicherweise Anspruch auf Folgendes: (i) Reparatur des Produkts, (ii) Ersatz des Produkts und/oder (iii) (teilweise) Rückerstattung.
8.2 Der Kunde muss das (ggf.) von Nikon angegebene Rückgabeverfahren befolgen.
8.3 Der Kunde muss die Waren innerhalb von [x Tagen] zurücksenden, und er trägt die Kosten der Rücksendung, sofern Nikon nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestätigt hat.
8.4 Nikon prüft die vom Kunden zurückgesandten Waren und informiert den Kunden über die voraussichtliche Dauer der Reparatur oder der Ersatzlieferung.
8.5 Falls Nikon nach eigenem Ermessen entschieden hat, dass der Kunde Anspruch auf eine Rückerstattung für die Waren hat, informiert Nikon den Kunden über den Rückerstattungsbetrag.
9.1 Nikon gewährleistet, dass die gemäß diesen Allgemeinen Bedingungen gelieferten Waren (wie in den entsprechenden Gewährleistungsbedingungen der gelieferten Waren näher beschrieben): 1) den Spezifikationen entsprechen; und/oder 2) frei von Mängeln sind, die aus Material-, Herstellungs- und/oder Konstruktionsfehlern resultieren. Diese Gewährleistung beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung und gilt bis zum Ablauf der vom Hersteller der Waren angegebenen Gewährleistungsfrist.
9.2 Der Kunde muss Nikon unverzüglich schriftlich über jeden vermeintlichen Mangel informieren. Die Waren werden nach dem Ermessen von Nikon gemäß dem in Artikel 8 beschriebenen Verfahren weiter repariert oder ersetzt.
9.3 Abweichend von Artikel 9.1 ist die Garantie/Gewährleistung für Waren, die Nikon von Dritten bezogen hat oder die von Dritten entwickelt und/oder hergestellt wurden, auf die Garantie beschränkt, die Nikon von diesen Dritten erhalten hat.
9.4 Vorbehaltlich etwaiger veröffentlichter Gewährleistungsbedingungen, die auf die Waren anwendbar sind, erlischt die Gewährleistung von Nikon für die Waren, wenn: (i) die Waren nicht gemäß ihrer Spezifikation oder ihrem vorgesehenen Verwendungszweck verwendet werden oder unsachgemäß verwendet werden oder Missbrauch, unsachgemäßem Gebrauch, Vernachlässigung, unsachgemäßem Transport, Unfällen, (konstruktiven) Änderungen an den Waren durch eine andere Person als Nikon ausgesetzt waren; (ii) die Betriebs- oder Wartungsanweisungen und/oder, falls zutreffend, die Installations- oder Montageanweisungen nicht beachtet wurden; (iii) unsachgemäße Reparaturen durch nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder Nicht- Originalteile in die Waren eingebaut wurden; und/oder (iv) der ursprüngliche Name und/oder die Seriennummer und/oder Kennungen geändert, angepasst oder entfernt wurden.
9.5 Die Verpflichtungen von Nikon gemäß diesem Artikel 9 stellen die alleinige Haftung von Nikon im Zusammenhang mit dem Anspruch des Kunden auf eine Reparatur in Bezug auf Material- oder Herstellungsmängel und/oder Konstruktionsfehler in Verbindung mit den Waren dar. Der Kunde lehnt hiermit jegliche andere stillschweigende oder ausdrückliche, gesetzliche oder sonstige Gewährleistung, Bedingung oder Haftung für Waren oder Teile davon im Rahmen einer Bestellung/eines Vertrags ab. Nikon lehnt jegliche stillschweigende Gewährleistung der Marktgängigkeit und/oder der Eignung für einen bestimmten Zweck ab.
9.6 Die angebliche Nichterfüllung der Gewährleistungspflicht durch Nikon entbindet den Kunden nicht von seinen Verpflichtungen im Rahmen einer Bestellung/eines Vertrags. Die Berufung auf die Garantie kann in keinem Fall zur Auflösung des Vertrags durch den Kunden führen.
10.1 Nikon haftet nur für direkte Schäden. Die Haftung von Nikon ist maximal auf den Betrag begrenzt, der für die Waren gemäß einer Bestellung/einem Vertrag bezahlt wurde. Dabei gilt die vorgenannte Obergrenze kumulativ und nicht pro Vorfall.
10.2 Nikon haftet unter keinen Umständen für 1) konkrete, beiläufige, indirekte oder Folgeschäden oder Schadenersatz mit Strafcharakter; 2) entgangene Gewinne, Aufträge, Einnahmen, erwartete Einsparungen oder den Verlust von Firmenwert 3) den Verlust oder die Beschädigung von Daten, selbst wenn Nikon auf die Möglichkeit des Entstehens solcher Schäden aufmerksam gemacht wurde.
10.3 Nikon haftet nicht für Schäden, die Dritten entstehen, oder für Ansprüche Dritter, die der Kunde erhält, mit Ausnahme von Ansprüchen, die nach geltendem und zwingendem Recht nicht ausgeschlossen werden können.
11.1 Der Kunde erkennt an, dass alle geistigen Eigentumsrechte von Nikon das ausschließliche Eigentum von Nikon sind oder von Dritten an Nikon lizenziert wurden. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, wird im Rahmen einer Bestellung/eines Vertrags keine Lizenz oder Nutzung von geistigen Eigentumsrechten von Nikon gewährt. Der Kunde hat keine Rechte an geistigen Eigentumsrechten von Nikon.
11.2 Es ist dem Kunden nicht gestattet: (i) geistige Eigentumsrechte von Nikon zu disassemblieren, dekompilieren, zurückzuentwickeln, mit anderer Software zusammenzuführen oder zu kombinieren, zu kopieren, zu übersetzen, anzupassen, zu variieren oder zu modifizieren; (ii) geistige Eigentumsrechte von Nikon (ganz oder teilweise) an Dritte weiterzugeben oder gegenüber Dritten offenzulegen; oder (iii) geistige Eigentumsrechte von Nikon (ganz oder teilweise) in irgendeiner Form zu verbreiten.
11.3 Der Kunde verpflichtet sich, Nikon und seine verbundenen Unternehmen, Beauftragten und Mitarbeiter in Bezug auf alle Ansprüche, Schäden, Kosten und Aufwendungen (u. a. entgangene Gewinne und angemessene Anwaltskosten) im Zusammenhang mit einer Verletzung der in Artikel 11.1 und 11.2 enthaltenen Verpflichtungen zu entschädigen, verteidigen und schadlos zu halten.
12.1 „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die von einer Partei („offenlegende Partei“) gegenüber der anderen Partei („empfangende Partei“) direkt oder indirekt, schriftlich, mündlich oder durch eine Prüfung materieller Gegenstände offengelegt werden (u. a. Verträge, Anhänge zu Verträgen, Dokumente, Geschäftsvorschläge, alle Informationen im Zusammenhang mit Produkten, Prototypen, Muster, Software, Schemata, Flussdiagramme, grafische Layouts und Beschreibungen, Anlagen und Ausrüstung), welche als „vertraulich“ bezeichnet werden. Mündlich übermittelte Informationen gelten als vertrauliche Informationen, wenn sie innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der ersten Übermittlung schriftlich als vertrauliche Informationen bestätigt werden. Vertrauliche Informationen umfassen jedoch keine Informationen, bei denen Folgendes zutrifft: Sie waren vor dem Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenlegende Partei öffentlich bekannt und allgemein in der Öffentlichkeit verfügbar; sie befanden sich zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenlegende Partei auf andere Weise als durch eine Verletzung dieser Vereinbarung bereits im Besitz der empfangenden Partei, was durch die Akten und Unterlagen der empfangenden Partei unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Offenlegung nachgewiesen wird; die empfangende Partei erhält sie von einem Dritten, ohne dass dieser Dritte seine Geheimhaltungspflicht verletzt; sie werden von der empfangenden Partei unabhängig, ohne Verwendung der oder Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, entwickelt, was durch Dokumente und andere aussagekräftige Nachweise im Besitz der empfangenden Partei nachgewiesen wird; die empfangende Partei ist gesetzlich dazu verpflichtet, sie offenzulegen, wobei die Maßgabe gilt, dass die empfangende Partei die offenlegende Partei umgehend vor der jeweiligen Offenlegung schriftlich über die betreffende Verpflichtung informieren und diese dabei unterstützen muss, eine Verfügung zu erwirken, um die Informationen vor einer Offenlegung zu schützen.
12.2 Jede Partei verpflichtet sich, vertrauliche Informationen der anderen Partei nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Vertrags zu verwenden oder offenzulegen. Die hierin dargelegte Verpflichtung, vertrauliche Informationen nicht offenzulegen oder zu verwenden, gilt nicht, wenn: die empfangende Partei die Zustimmung der offenlegenden Partei eingeholt hat; die Offenlegung oder Verwendung im Interesse der Verfolgung und Sicherung wirksamer Rechtsmittel gegen die andere Partei erforderlich ist; die Offenlegung oder Verwendung gegenüber einem verbundenen Unternehmen einer Partei erfolgt, was ggf. erforderlich sein kann.
12.3 Jede Partei verpflichtet sich, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen der anderen Partei zu wahren und deren Offenlegung und unbefugte Nutzung zu verhindern. Ohne Einschränkung des Vorstehenden hat jede Partei zumindest die Maßnahmen zu ergreifen, die sie zum Schutz ihrer eigenen streng vertraulichen Informationen ergreift. Außerdem hat sie sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter, die Zugang zu vertraulichen Informationen der anderen Partei haben, vor jeglicher Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber diesen Mitarbeitern eine Nichtverwendungs- und Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet haben, deren Inhalt den Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen ähnlich ist.
12.4 Dieser Artikel gilt für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach der Kündigung oder dem Ablauf einer Bestellung/eines Vertrags fort.
Nikon haftet nicht für Verzögerungen bei der Erfüllung oder für die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen dieser Allgemeinen Bedingungen, wenn die Verzögerung oder Nichterfüllung auf Ursachen oder Umstände zurückzuführen ist, die sich der angemessenen Kontrolle von Nikon entziehen, einschließlich einer Pflichtverletzung oder Nichterfüllung im Rahmen einer Bestellung/eines Vertrags (nachfolgend als „Ereignis höherer Gewalt“ bezeichnet). Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, so werden die Termine für die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung so lange verschoben, wie dies aufgrund des Ereignisses höherer Gewalt erforderlich ist. Dabei gilt jedoch, dass, wenn ein Ereignis höherer Gewalt für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen oder länger andauert, jede Partei das Recht hat, eine Bestellung/einen Vertrag unverzüglich durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu kündigen. Nikon bemüht sich bestmöglich, die Auswirkungen von Ereignissen höherer Gewalt so gering wie möglich zu halten.
14.1 Eine Bestellung oder ein Vertrag tritt erst mit der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch Nikon in Kraft.
14.2 Unbeschadet aller anderen Rechte oder Rechtsbehelfe, die Nikon gemäß geltendem Recht zur Verfügung stehen, ist Nikon nach seinem Ermessen dazu berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen einer Bestellung oder eines Vertrags vollständig oder teilweise auszusetzen, oder die Bestellung oder den Vertrag vollständig oder teilweise durch eine schriftliche Mitteilung an den Kunden zu kündigen, wenn: (a) vorbehaltlich geltenden Rechts der Kunde insolvent wird, von einem Gericht für insolvent erklärt wird, der Kunde freiwillig einen Insolvenzantrag stellt oder ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird, der Kunde eine Abtretung zugunsten seiner Gläubiger vornimmt, einen ähnlichen Rechtsbehelf im Rahmen von Insolvenzgesetzen oder damit verwandten Rechtsvorschriften beantragt oder es ihm anderweitig finanziell nicht mehr möglich ist, seine Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen des Vertrags oder der Bestellung zu erfüllen; (b) der Kunde seinen normalen Geschäftsbetrieb einstellt oder androht, dies zu tun; oder (c) der Kunde eine seiner Pflichten im Rahmen einer Bestellung oder eines Vertrags verletzt oder Nikon nach seinem vernünftigen Ermessen feststellt, dass der Kunde die Waren nicht wie erforderlich bezahlen kann oder wird. Nikon haftet dem Kunden gegenüber aufgrund einer solchen Kündigung nicht.
Beide Parteien sichern zu, gewährleisten und bestätigen, dass sie jeweils im Verlauf der Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieser Allgemeinen Bedingungen alle maßgeblichen Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Bestechung und Korruption befolgen werden, u. a. die lokalen Gesetze zur Bestechungsbekämpfung, das US-amerikanische Gesetz zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger (U.S. Foreign Corrupt Practices Act, FCPA), das britische Gesetz zur Bestechungsbekämpfung (UK Bribery Act) bzw. alle sonstigen Gesetze zur Korruptionsbekämpfung, die für die Parteien oder Dritte gelten. Beide Parteien verpflichten sich ferner dazu, sich selbst vor Bestechungs- und Korruptionsrisiken zu schützen und angemessene Vorkehrungen zur strikten Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften zu treffen.
Beide Parteien erkennen an, dass die von Nikon an den Kunden verkauften Waren möglicherweise geltenden Gesetzen, Vorschriften, Regeln und Lizenzen in Bezug auf Exportkontrolle und Handelssanktionen unterliegen können, u. a. diejenigen der USA und der EU („Exportkontroll- und Sanktionsregeln“). Der Kunde ist verpflichtet, die Exportkontroll- und Sanktionsregeln einzuhalten. Insbesondere, aber ohne Einschränkung, sorgt der Kunde dafür, dass er die Waren weder direkt noch indirekt verwenden oder sie in ein Land, an einen Bestimmungsort oder an eine (oder gegenüber einer) Person veräußern, verkaufen, weiterverkaufen, offenlegen, exportieren oder reexportieren oder anderweitig damit handeln wird, ohne zuvor eine erforderliche Exportgenehmigung oder sonstige behördliche Genehmigung einzuholen und die Formalitäten zu erledigen, die gemäß den Exportkontroll- und Sanktionsregeln erforderlich sind.
17.1 Die Allgemeinen Bedingungen, die Bestellung und der Vertrag stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Diese enthält alle vorgesehenen Rechte und Verpflichtungen und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen und Übereinkünfte zwischen den Parteien in Bezug auf ihren Gegenstand. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass jegliche standardmäßigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden hiermit ausgeschlossen werden.
17.2 Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf für die Vereinbarung nicht gilt.
Wird eine Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen, einer Bestellung oder eines Vertrags in einem beliebigen Rechtsgebiet ganz oder teilweise für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt, so betrifft die Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit nur diese Bestimmung oder diesen Teil der Bestimmung in diesem Rechtsgebiet; dieselbe Bestimmung in einem anderen Rechtsgebiet oder andere Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen oder einer Bestellung oder eines Vertrags in dem betreffenden Rechtsgebiet bleiben unberührt. Soweit gesetzlich zulässig, wird die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine Regelung ersetzt, die die ursprüngliche Absicht der Parteien widerspiegelt.
19.1 Die Allgemeinen Bedingungen, der Vertrag und die Bestellung unterliegen niederländischem Recht und werden nach diesem ausgelegt.
19.2 Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien sind nach Treu und Glauben und gütlich beizulegen. Sollte eine solche Beilegung nicht möglich sein, vereinbaren die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit des zuständigen Gerichts in Amsterdam, Niederlande.
Änderungen der Allgemeinen Bedingungen, der Bestellung oder des Vertrags sind nur gültig, wenn sich beide Parteien schriftlich mit der jeweiligen Änderung einverstanden erklären.
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Verpflichtungen, Rechte oder Rechtsansprüche im Rahmen einer Bestellung oder eines Vertrags abzutreten, ohne zuvor die schriftliche Zustimmung von Nikon eingeholt zu haben.
Falls Nikon eine Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen, der Bestellung oder des Vertrags zu einem beliebigen Zeitpunkt oder während eines beliebigen Zeitraums nicht oder nur verzögert durchsetzt oder ausübt, stellt dies keinen Verzicht auf die Bestimmung dar und ist auch nicht als solcher auszulegen; die Bestimmung kann jederzeit ausgeübt werden.
Soweit hierin nicht ausdrücklich vorgesehen, befreit die Kündigung oder der Ablauf einer Bestellung oder eines Vertrags den Kunden nicht von Verpflichtungen, die vor dem Datum des Ablaufs oder der Kündigung entstanden sind oder ausdrücklich über den Ablauf oder die Kündigung hinaus fortgelten.
24.1 Für die Zwecke dieser Artikel bezeichnet „WEEE-Vorschriften“ alle anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verordnung über Elektro- und Elektronik-Altgeräte 2013 (in der jeweils gültigen Fassung) im Vereinigten Königreich und die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (in der jeweils gültigen Fassung) in der Europäischen Union, zusammen mit etwaigen nationalen Umsetzungsvorschriften in den Mitgliedstaaten.
24.2 Der Kunde erkennt an, dass die im Rahmen dieses Vertrags verkauften Waren nur für den geschäftlichen Gebrauch bestimmt sind und den WEEE-Vorschriften unterliegen.
24.3 In Übereinstimmung mit den WEEE-Vorschriften vereinbaren die Parteien, dass die Verantwortung für die Finanzierung der Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechten Entsorgung von: (a) allen Waren, die im Rahmen dieses Vertrags verkauft werden, wenn sie zu Abfall werden („WEEE“); und (b) allen Geräten, die durch die Waren ersetzt werden („historische WEEE“), hiermit auf den Kunde übertragen und von ihm übernommen wird.
24.4 Der Kunde ist verpflichtet, alle seine Verpflichtungen als „Händler“ und/oder „Endhalter“ gemäß der WEEE-Vorschriften zu erfüllen und ist für alle damit verbundenen Kosten, Verbindlichkeiten und Berichtspflichten verantwortlich, die sich aus der Entsorgung der WEEE und historische WEEE ergeben.
24.5 Der Kunde ist verpflichtet, Nikon und seine Verbundenes Unternehmen von allen Ansprüchen, Schäden, Kosten, Strafen, Bußgeldern und Ausgaben (einschließlich, aber nicht beschränkt auf angemessene Anwaltskosten) freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, die sich aus der Verletzung der Verpflichtungen des Kunde aus dieser Artikel ergeben.